Vereinssatzung

Vereinssatzung des Waldkindergartens „Fuchsbau“ e.V.
Freiburg – Kappel

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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Fuchsbau“ e.V.

Seinen Sitz hat er in Freiburg im Breisgau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–         die Gründung und Inbetriebnahme eines Waldkindergartens,

–         die Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen und selbstverantwortlichen Persönlichkeiten,

–         die Beratung der Eltern hinsichtlich des waldpädagogischen Konzeptes,

–         die sozialpädagogische Evaluation und Reflexion der Kindergartenarbeit

–         und die Weiterentwicklung der waldpädagogischen Idee und ihrer Praxis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Waldkindergartenordnung vom Juli 2001 regelt den Kindergartenbetrieb.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder und Mitgliedschaft

Durch die Unterschrift der Anmeldebescheinigung des Kindes im Waldkindergarten, tritt die Mitgliedschaft der Eltern im Verein Fuchsbau e.V. in Kraft.
Weitere Mitglieder sind die fest angestellten pädagogischen Fachkräfte.

Mitgliedsbeiträge sind erwünscht, aber freiwillig. Sie dienen der finanziellen Unterstützung des Vereins. Wünschenswert ist die Beitragszahlung ab Inanspruchnahme des Kindergartens bis zur Einschulung. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung.

Fördermitgliedschaften: Das können v. a. ehemalige Eltern sein, die sich dem Verein weiterhin verpflichtet fühlen und an den Waldkindergarten einen jährlichen Beitrag von mindestens 10 € entrichten. Fördermitglieder werden zu den Feiern des folgenden Jahres eingeladen. Auf Mitgliederversammlungen haben sie beratende Funktion und kein Stimmrecht. Für die Kündigung ihrer Mitgliedschaft genügt die mündliche Form.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die (ordentliche) Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden des Kindes aus dem Waldkindergarten oder durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt muss schriftlich und drei Monate vor Jahresende erfolgen (per Einschreiben an den Vorstand).

Die Fördermitgliedschaft erlischt mit der Einstellung der Beitragszahlung zum Jahresende (Kalenderjahr).

§6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn

–         der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde,

–         durch sein Verhalten der Betrieb des Waldkindergartens in schwerwiegender Weise oder trotz schriftlicher Abmahnung nachhaltig gestört wird.

Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Diese Fristerfordernis gilt im Falle des Ausschlusses wegen Beitragsrückständen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Diskussions-, Antrags- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§8 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins die Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Sie ist einberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen, die Absendung der Einberufung genügt zu Fristwahrung.

In der Einladung zur MV kann eine Frist zur Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerecht eingereichte Anträge werden vom Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern bekannt gegeben. Die MV kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder weitere Punkte auf die Tagesordnung setzten. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV mit einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich einberufen.

Die MV hat folgende Zuständigkeiten:

–         die Wahl des Vorstands

–         die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes

–         die Genehmigung des Haushaltsplanes

–         die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung

–         die Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitglieds- und Elternbeiträge

–         die Beschlussfassung über allgemeine Anträge

–         sowie die Festsetzung der Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Es kann eine/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. In Angelegenheiten, die ein Mitglied selbst betreffen, ruht dieses Stimmrecht.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 – Mehrheit. Abstimmungen sind nur auf Antrag geheim. Über die MV wird ein Protokoll aufgenommen. Es enthält

–         Ort und Zeit der Versammlung

–         den Namen der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters

–         die Namen der erschienenen Mitglieder

–         die Art der Abstimmung und das Ergebnis

Bei Satzungsänderungen ist der Gesamtwortlaut aufzunehmen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern binnen eines Monats überreicht.

§10 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus bis zu vier Personen. Er wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden kann einzeln oder im Block. Wenn ein Mitglied es verlangt, sind die Vorstandsmitglieder einzeln zu wählen. Dem Vorstand darf der Leiter des Waldkindergartens angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt ein Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung obliegt den Vorstandmitgliedern gemeinsam, die Beschlussfassung erfolgt durch Konsens. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied selbst betreffen, ruht dessen Stimmrecht. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt die Kindergartenleitung und die/der SprecherIn des Elternbeirates teil, ersatzweise ein von ihr/ihm benanntes Mitglied des Elternbeirates. Die Elternbeiratsvertretung hat dabei beratende Funktion.

Der Vorstand kann mit 2/3 – Mehrheit abgewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§11 Kassenprüfung

Die MV wählt zwei KassenprüferInnen, deren Aufgabe es ist, alle Vorgänge auf Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt ein Jahr. Sie sind abermals wählbar.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Die MV ist erst mit Anwesenheit von 3/4 aller Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser MV hat mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere MV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung der zweiten MV ist auf diese Folgen ausdrücklich hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss benötigt eine 3/4 – Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Waldkindergarten „Dreisamtal e.V.“ (vorrangig) oder an den Landesverband der Baden-Württembergischen Natur- und Waldkindergärten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Freiburg, den 19. Juni 2024

Waldkindergarten Fuchsbau e.V.

Freiburg-Kappel

 

Postanschrift:

Waldkindergarten Fuchsbau e.V.

Hagenmattenstraße 19

79117 Freiburg im Breisgau

 

Mobiltelefon: 01773448951