Kindergartenordnung des Waldkindergartens „Fuchsbau“ e.V.
Freiburg-Kappel
Vorbemerkung
Die Arbeit in unserem Waldkindergarten richtet sich nach folgender Ordnung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern getroffen werden.
1. Vorstellung und Name des Trägers
Waldkindergarten „Fuchsbau“ e.V.
Freiburg / Kappel
Postadresse:
Günther Widmann
Friedhofweg 20
79249 Merzhausen
2. Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben und Ziele des Waldkindergartens werden in der Konzeption des Waldkindergartens „Fuchsbau“ e.V. ausführlich behandelt.
3. Aufnahme im Waldkindergarten
Im Waldkindergarten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Kindergarten aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Dies hängt von der Art und dem Umfang des Personals ab.
Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Waldkindergarten ärztlich untersucht werden. Eine Tetanus-Impfung wird dringend empfohlen. Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung muss bei der Aufnahme vorliegen. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme ohne weitere Voraussetzung nach der Zahl der freien Plätze.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach Kenntnisnahme unserer Konzeption des Waldkindergartens, nach Unterzeichnung des Anmeldebogens – in Kenntnis der „Elterninformation“ über die besondere Situation im Wald – und der Vorlage des ärztlichen Attests.
Weil Zeckenschutzimpfungen nicht zweifelsfrei ohne belastende Begleiterscheinungen sind, ist die Frage danach individuell zu entscheiden. Hierfür steht der/die eigene Kinderarzt/- ärztin beratend zur Seite.
4. Abmeldung und Kündigungsfrist
Eine Abmeldung erfolgt schriftlich zum Ende eines Monats. Sie muss der Leitung bis zum letzten Werktag zwei Monate zuvor zugegangen sein. Sie erübrigt sich bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres (31. August) den Kindergarten besuchen.
5. Ausschluss
Sofern ein Kind länger als drei Wochen unentschuldigt den Kindergarten nicht besucht hat, kann der Platz neu besetzt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Elternpflichten nach vorheriger schriftlicher und mündlicher Abmahnung möglich.
6. Öffnungszeiten des Kindergartens
Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August das darauf folgenden Jahres. Im Interesse der Kinder und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind länger als drei Tage ist der Erzieher/die Erzieherin zu benachrichtigen.
Die Betreuung der Kinder findet an 5 Tagen in der Woche statt. Täglich werden die Kinder am Vormittag 5 oder 6 Stunden betreut.
Öffnungszeiten:
Bringzeit: 8.15 Uhr – 8.30 Uhr
Abholzeit Mittagsgruppe: 12.45 Uhr – 13.00 Uhr
Abholzeit Nachmittagsgruppe: 14.00 Uhr – 14.15 Uhr
Bei Ausflügen gibt es in der Regel keine Nachmittagsgruppe, weil das eine Überforderung des Kindes bedeuten würde.
Muss der Kindergarten aus berechtigtem Anlass geschlossen werden, werden die Eltern rechtzeitig informiert.
Der Waldkindergarten hat im Jahr sechs Wochen geschlossen.
7. Elternbeitrag
124,00 € für das erste Kind
74,00 € für jedes weitere Kind
Der Elternbeitrag ist noch in Abhängigkeit der Zuschüsse seitens des Landes und der Gemeinde zu bemessen.
Bei Abmeldung des Kindes ist der gesamte monatliche Elternbeitrag zu entrichten. Es gilt die zweimonatige Kündigungsfrist.
Der Elternbeitrag ist auch für die Kindergartenferien und für Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus bis zum 5. jeden Monats zu zahlen
8. Versicherung
Die Kinder sind nach §539 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfall versichert:
Auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten und während aller Ausflüge des Kindergartens.
Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die einem Dritten zugefügt werden, ab.
Alle Unfälle, die auf dem Weg zum und vom Kindergarten eintreten, sind der Leitung unverzüglich zu melden.
Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Namensschilder sind hilfreich.
Für Kinder, die nicht nach § 539 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich gegen Unfall versichert sind, muss eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.
9. Regelung in Krankheitsfällen
Kinder, die trotz Krankheit im Kindergarten erscheinen, können von den ErzieherInnen zurück gewiesen werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle aus Rücksicht auf die anderen Kinder ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit (auch in der Familie) den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsempfehlung vorzulegen. Die Leitung kann ein amtsärztliches Attest verlangen.
10. Aufsicht
Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Fachkräfte für die Kinder in ihrer Gruppe verantwortlich.
Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuer im Kindergarten und endet mit der Begrüßung des Kindes durch die Eltern beim Abholen.
Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht dem /der Erziehungsberechtigten. Soll das Kind den Hin- und Rückweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist hierfür eine Erklärung abzugeben.
11. Elternarbeit
Um den Fortbestand des Waldkindergartens nachhaltig zu sichern, ist eine aktive Elternarbeit erforderlich. Dazu wird den Eltern dringend empfohlen, Mitglied im Trägerverein zu werden.
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt.
Um eine vertretbare Betreuung der Kinder zu gewährleisten, müssen mindestens zwei Betreuungspersonen bei den Kindern sein.
Stellt sich heraus, dass krankheitsbedingt nur eine Fachkraft bei den Kindern sein kann, so muss eine Aushilfe aus dem Kreise der Eltern als zweite Betreuungsperson anwesend sein.
Einzelgespräche über das Kind finden einmal jährlich statt.
12. Sicherheit
Die Ausrüstung der ErzieherInnen besteht aus einem Erste-Hilfe-Set sowie homöopathische Medizin.
Die ErzieherInnen führen ein Telefon mit sich.
13. Vorstellung des Fachpersonals
Das Fachpersonal besteht aus einem Sozialpädagogen und einer Erzieherin. Praktikanten der FHS, der PH oder der Fachschulen für Sozialpädagogik ergänzen das Team.
14. Unterkunft
Dem Waldkindergarten steht ein beheizbarer Bauwagen als Unterkunft und für Materialaufbewahrung zur Verfügung. Die Innenmaße sind 2x8m. Er wird „Waldwagen“ genannt.
15. Gruppengröße
Die Gruppengröße beträgt maximal 17 Kinder.
16. Supervision
Für die MitarbeiterInnen ist Supervision nach Bedarf vorgesehen.